Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG; Verzugszinsen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die − im Übrigen frist- und formgerecht erhobene − Laienbeschwerde vom 2. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHVbeitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2.3 Nach Art. 9 Abs. 4 AHVG sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen weist die Ausgleichskassen in Randziffer 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2015) an, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Randziffer 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten. Entsprechend wiederholt Randziffer 1170 WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Nach Randziffer 1170.2 WSN haben sie die Beiträge selbst dann aufzurechnen, wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen.
E. 3 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Ausgleichskasse bei der Bemessung der für das Jahr 2015 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge zu Recht die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG auf dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet hat. Nicht (mehr) streitig ist, dass sie das Einkommen auch in AHVrechtlicher Hinsicht als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit qualifizierte. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2023 (bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 4. September 2023) legte die Ausgleichskasse das seitens der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 140'000.-- zugrunde. Gestützt darauf nahm sie eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 15'038.75 vor und ermittelte so ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 155'000.-- (vgl. hierzu die Formel in Rz. 1170 WSN). Anhand dieser Grundlagen veranschlagte sie persönliche Beiträge von insgesamt Fr. 17'036.--. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2023 legte die Ausgleichskasse anhand einer konkreten Berechnung dar, wie sie die zu entrichtenden Beiträge ermittelte. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde zwar zutrifft, dass die Ausgleichskasse ihre Berechnung hierbei jeweils auf der Grundlage von Fr. 140'000.--anstelle von Fr. 155'000.-- vornahm. Bei den Darlegungen in der Vernehmlassung dürfte es sich aber wohl um einen Schreibfehler handeln, der im vorliegenden Verfahren indessen keine materiellen Auswirkungen zeitigt. Die in der Verfügung vom 29. Juni 2023 vorgenommene Berechnung erweist sich jedenfalls als korrekt. Ausgehend von Fr. 155'000.-- ermittelte die Ausgleichskasse persönliche Beiträge von Fr. 15'034.80 (9,7% von 155'000.--). Hinzu kommen Verwaltungskosten von Fr. 300.60 (2% von Fr. 15'034.80) sowie Fr. 1'701.-- für Leistungen an die Familienausgleichskasse, was insgesamt die geforderten Fr. 17'036.-- ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichskasse damit bestätigte, dass das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 140'000.-- festzulegen ist, zumal sie in der Vernehmlassung explizit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte. 4.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Aufrechnung nur dann erfolgen dürfe, wenn die steuerpflichtige Person die Beiträge tatsächlich als Aufwand verbucht habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte zwar der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige seine Rechte bezüglich des Ausmasses der Beitragspflicht im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren habe. Aus der im Einspracheverfahren eingereichten Liste aller Aufwendungen ergebe sich zweifelsfrei, dass er die Sozialversicherungsbeiträge nicht als Aufwendungen deklariert habe. Diesbezüglich verweist er auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2013 vom 13. Dezember 2013, der dem in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid BGE 139 V 537 entspricht. 4.3.1 In diesem Urteil kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente im Kontext des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Art. 9 Abs. 4 AHVG zum Schluss, dass die Ausgleichskasse sich in Abweichung zur alten Praxis (BGE 111 V 289) gerade nicht mehr darum kümmern muss und soll, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie hat davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist, und hat die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. In diesem Sinn trifft die Umschreibung des BSV, Abs. 4 von Art. 9 AHVG stelle eine nicht zu widerlegende gesetzliche Fiktion auf, den Rechtssinn der Neuregelung. Es ist darin nicht eine stossende Beitragserhebung zu erblicken; der Versicherte deklariert im Steuerveranlagungsverfahren die Sozialversicherungsbeiträge und kann steuerrechtlich Einsprache erheben, wenn er feststellt, dass der Abzug nicht ordnungsgemäss vorgenommen wurde. Es gilt auch in diesem Kontext der seit jeher beachtete Grundsatz, dass der Steuerpflichtige seine Rechte bezüglich des Ausmasses der Beitragspflicht im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren hat. Sieht er davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (E. 5.5). Diese Rechtsprechung ist auch explizit in den Randziffern 1169 ff. der WSN verankert. Danach sind die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden. Die Ausgleichskassen rechnen die AHV/IV/EO-Beiträge zu allen nach dem 1. Januar 2012 gemeldeten Einkommen wieder hinzu (vgl. Rz.1169 und 11171.1 WSN und E. 2.3 hiervor). 4.3.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Bekräftigung seines Standpunkts insbesondere auf die Erwägung 6 von BGE 139 V 537. In diesem Rahmen hielt das Bundesgericht in Bezug auf den konkreten Fall fest, dass in der Steuermeldung für das Geschäftsjahr 2009 gegenüber der Ausgleichskasse die Frage, ob die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden seien, verneint worden sei. Wenn bei der Steuerveranlagung erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden seien und für die Ausgleichskasse unmissverständlich ein Bruttoeinkommen gemeldet werde, habe eine prozentuale Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG nicht zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer sich bei seiner Argumentation isoliert auf die vorstehend zitierte Erwägung beruft, verkennt er, dass sich das Bundesgericht im zur Beurteilung stehenden Fall auf das Geschäftsjahr 2009 bezog, mithin auf einen Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten von Art. 9 Abs. 4 AHVG zugetragen hatte. Art. 9 Abs. 4 AHVG gilt indessen für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.2). Im vorliegenden steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren machte der Beschwerdeführer gerade nicht geltend, dass die Beiträge bei der Bestimmung seines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht abgezogen worden seien. Damit greift die nicht zu widerlegende gesetzliche Fiktion, wonach es sich bei dem seitens der Steuerverwaltung für das Jahr 2015 gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 140'000.-- um Nettoeinkommen handelt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer nicht nur im hier massgebenden Jahr 2015, sondern auch in den Jahren 2011 bis 2014 zuvor seitens der Steuerverwaltung nach amtlichem Ermessen eingeschätzt wurde (vgl. Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2021, E. 3.2). Dies lässt zumindest den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer sich jeweils bewusst amtlich einschätzen lässt, diese Einschätzung je nach Ergebnis einsprache- bzw. beschwerdeweise anficht und die entsprechenden Belege nachträglich beibringt. Ungeachtet dessen wurde seitens der Steuerverwaltung verschiedentlich bemängelt, dass von ordnungsgemässen Unterlagen auch im Rahmen der vereinfachten Buchhaltung nicht gesprochen werden könne (vgl. Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2021, E.1.3). Auch aus dem darauffolgenden Entscheid des Steuergerichts vom 20. Mai 2022 ist ersichtlich, dass der Versicherte noch vor Steuergericht neue Aufwendungen geltend machte (vgl. Urteil des Steuergerichts vom 20. Mai 2022, 530 22 2, S. 4). Liegen damit gerade keine ordnungsgemässen Geschäftsabschlüsse vor, ist die ermessens-weise Veranlagung durch die Steuerverwaltung − die unstreitig in Rechtskraft erwuchs − entsprechend hoch zu gewichten und der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit dieser Steuereinschätzung zu verpflichten. Der nachträglich geltend gemachte Einwand, dass er die Beiträge nicht als Aufwendungen deklariert habe, ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Damit bleibt es bei der Steuermeldung (vgl. E. 4.3.1 hiervor).
E. 5 Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG somit zu Recht aufgerechnet. Wie dargelegt, erweist sich die vorgenommene Berechnung sodann als korrekt (vgl. E. 4.1 hiervor). Gleichermassen verhält es sich in Bezug auf die unangefochten gebliebenen Beitragssätze. 6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei. Es sei stossend, dass der Staat einen Zinssatz von 5% anwende, wenn in der betreffenden Zeit der marktübliche Zins weltweit bei keinem Finanzinstitut nur annährend in diesem Bereich gelegen habe. Die Regelung eines solchen Zinses auf Verordnungsebene erweise sich als verfassungswidrig. Ferner liege der einzige Grund für die überlange Zinslaufzeit in der Verschleppung des (Rechtsmittel-)Verfahrens durch die Steuer- und Sozialversicherungsbehörden. 6.2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5% im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Bundesgericht bestätigte, dass die zum früheren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41 bis Abs. 1 AHVV gesetzeskonform ist. Die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 134 V 202 E. 3.2). Ferner wurde seitens des Bundesgerichts auch der Verzugszinssatz , wie er in der Vollzugsverordnung vorgesehen ist (Art. 42 Abs. 2 AHVV), als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 ff.; ferner Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 14 AHVG, Rz. 33). 6.2.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust − der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt − bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHVrechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (zum Ganzen BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2) 6.3 Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, beruht Art. 42 Abs. 2 AHVV auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Des Weiteren ist die Höhe des Verzugszinssatzes von 5%, die im Übrigen auch beispielsweise dem in Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geregelten Verzugszinssatz entspricht, ebenfalls rechtmässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch nichts zu ändern, dass auf dem Kapitalmarkt ein tieferer Zinsfuss gilt (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.3 und E. 6.2.2 hiervor). Da die Verzugszinsen schliesslich unabhängig von einem allfälligen Verschulden der involvierten Personen bzw. der Verwaltungsträger an einer verzögerten Beitragsberechnung gemäss den im Art. 41 bis AHVV festgelegten Verfahren zu berechnen und zu bezahlen sind, spielt der Grund für die vorliegende Verzögerung keine Rolle. Für die Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers ist deshalb nicht massgebend, ob und weshalb die involvierten Steuer- und Sozialversicherungsbehörden ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung trifft. Die Berechnung der Verzugszinsen als solche ist seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet worden, und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für offensichtliche Fehler.
E. 7 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2023 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. Dezember 2024 (710 23 308) Alters- und Hinterlassenenversicherung Aufrechnung der persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG; Verzugszinsen Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A. Beschwerdeführer, vertreten durch Livius Schill, Rechtsanwalt, Weberstrasse 10, 8004 Zürich gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 22. März 2023 über das von A. im Jahr 2015 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 140'000.-- setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 29. Juni 2023 die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 auf Fr. 17'036.40 fest. Im Rahmen der Beitragsbemessung rechnete sie persönliche Beiträge von Fr. 15'038.75 auf, was ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 155'000.-- (Fr. 140'000.- - + Fr. 15'000.--) ergab. Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in dieser Verfügung A. zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5% auf den für das Jahr 2015 nachgeforderten Betrag in der Höhe von Fr. 6'149.65.Gegen diese Verfügung erhob A. am 24. Juli 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse, wobei er geltend machte, dass er nicht selbstständig erwerbend sei. Die Meldung der Steuerverwaltung beruhe auf einem Fehler. Im Jahr 2015 sei eine Zahlung an ihn nicht korrekt weiterverrechnet worden. Die Weiterverrechnung habe er inzwischen nachgeholt. Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2023 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass ihre Beitragsverfügung auf einer rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beruhe, an die sie gebunden sei. Wie die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2021 ausführlich dargelegt habe, habe der Versicherte im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 198'192.-- erzielt. Damit sei die Schätzung des Gewinns auf Fr. 140‘000.-- nicht übersetzt. Die Steuerverwaltung habe auf eine Aufrechnung auf den effektiven Gewinn aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet. Damit sei auch für die Ausgleichskasse ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit belegt, weshalb sie sich diesem Entscheid anschliesse. B. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erhob der Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, dass die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 auf einem Einkommen von Fr. 140'000.-- zu berechnen seien. Ferner sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass in seinen Aufstellungen betreffend die Einnahmen für das Jahr 2015 keine AHV-Beiträge berücksichtigt worden seien. Alsdann habe die Steuerverwaltung das Verfahren verschleppt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2023 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 14. November 2023 zog das Kantonsgericht beim Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft das Urteil betreffend die Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2015 vom 22. Mai 2022 bei und gewährte den Parteien in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. November 2023 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme. E. Innert der dem Versicherten zufolge ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit gewährten nachperemptorischen Frist zur Stellungnahme bis 11. März 2024 teilte Advokat Livius Schill dem Gericht mit Eingabe vom 8. März 2024 mit, dass er seitens des Beschwerdeführers mit der Wahrung der Interessen beauftragt worden sei. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 wurde vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festgehalten. Ergänzend wurde vorgebracht, dass im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2021 sämtliche abzugsfähigen Aufwandpositionen aufgelistet worden seien. Die Aufzählung sei lückenlos. Daraus ergebe sich, dass die AHV-Beiträge nicht als Aufwendungen deklariert und auch nicht von der Steuerverwaltung in Abzug gebracht worden seien. Die Ausgleichskasse habe in ihrer Vernehmlassung sodann bestätigt, dass das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 140'000.-- festzulegen sei. Ferner erweise sich der Zinssatz von 5% als verfassungswidrig. Der einzige Grund für die überlange Laufzeit der Zinsen liege sodann in der Verschleppung des (Rechtsmittel-) Verfahrens durch die Steuer- und Sozialversicherungsbehörden. F. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine weitere Stellungnahme. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die − im Übrigen frist- und formgerecht erhobene − Laienbeschwerde vom 2. Oktober 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHVbeitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2.3 Nach Art. 9 Abs. 4 AHVG sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen weist die Ausgleichskassen in Randziffer 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2015) an, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Randziffer 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten. Entsprechend wiederholt Randziffer 1170 WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Nach Randziffer 1170.2 WSN haben sie die Beiträge selbst dann aufzurechnen, wenn steuerrechtlich keine Abzüge gewährt wurden oder die steuerrechtlichen Abzüge höher oder tiefer waren als die von der Ausgleichskasse zugelassenen. 3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Ausgleichskasse bei der Bemessung der für das Jahr 2015 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge zu Recht die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG auf dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet hat. Nicht (mehr) streitig ist, dass sie das Einkommen auch in AHVrechtlicher Hinsicht als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit qualifizierte. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2023 (bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 4. September 2023) legte die Ausgleichskasse das seitens der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 140'000.-- zugrunde. Gestützt darauf nahm sie eine Aufrechnung der persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 15'038.75 vor und ermittelte so ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 155'000.-- (vgl. hierzu die Formel in Rz. 1170 WSN). Anhand dieser Grundlagen veranschlagte sie persönliche Beiträge von insgesamt Fr. 17'036.--. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2023 legte die Ausgleichskasse anhand einer konkreten Berechnung dar, wie sie die zu entrichtenden Beiträge ermittelte. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde zwar zutrifft, dass die Ausgleichskasse ihre Berechnung hierbei jeweils auf der Grundlage von Fr. 140'000.--anstelle von Fr. 155'000.-- vornahm. Bei den Darlegungen in der Vernehmlassung dürfte es sich aber wohl um einen Schreibfehler handeln, der im vorliegenden Verfahren indessen keine materiellen Auswirkungen zeitigt. Die in der Verfügung vom 29. Juni 2023 vorgenommene Berechnung erweist sich jedenfalls als korrekt. Ausgehend von Fr. 155'000.-- ermittelte die Ausgleichskasse persönliche Beiträge von Fr. 15'034.80 (9,7% von 155'000.--). Hinzu kommen Verwaltungskosten von Fr. 300.60 (2% von Fr. 15'034.80) sowie Fr. 1'701.-- für Leistungen an die Familienausgleichskasse, was insgesamt die geforderten Fr. 17'036.-- ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichskasse damit bestätigte, dass das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 140'000.-- festzulegen ist, zumal sie in der Vernehmlassung explizit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte. 4.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Aufrechnung nur dann erfolgen dürfe, wenn die steuerpflichtige Person die Beiträge tatsächlich als Aufwand verbucht habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte zwar der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige seine Rechte bezüglich des Ausmasses der Beitragspflicht im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren habe. Aus der im Einspracheverfahren eingereichten Liste aller Aufwendungen ergebe sich zweifelsfrei, dass er die Sozialversicherungsbeiträge nicht als Aufwendungen deklariert habe. Diesbezüglich verweist er auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2013 vom 13. Dezember 2013, der dem in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid BGE 139 V 537 entspricht. 4.3.1 In diesem Urteil kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente im Kontext des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Art. 9 Abs. 4 AHVG zum Schluss, dass die Ausgleichskasse sich in Abweichung zur alten Praxis (BGE 111 V 289) gerade nicht mehr darum kümmern muss und soll, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie hat davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist, und hat die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. In diesem Sinn trifft die Umschreibung des BSV, Abs. 4 von Art. 9 AHVG stelle eine nicht zu widerlegende gesetzliche Fiktion auf, den Rechtssinn der Neuregelung. Es ist darin nicht eine stossende Beitragserhebung zu erblicken; der Versicherte deklariert im Steuerveranlagungsverfahren die Sozialversicherungsbeiträge und kann steuerrechtlich Einsprache erheben, wenn er feststellt, dass der Abzug nicht ordnungsgemäss vorgenommen wurde. Es gilt auch in diesem Kontext der seit jeher beachtete Grundsatz, dass der Steuerpflichtige seine Rechte bezüglich des Ausmasses der Beitragspflicht im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren hat. Sieht er davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (E. 5.5). Diese Rechtsprechung ist auch explizit in den Randziffern 1169 ff. der WSN verankert. Danach sind die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden. Die Ausgleichskassen rechnen die AHV/IV/EO-Beiträge zu allen nach dem 1. Januar 2012 gemeldeten Einkommen wieder hinzu (vgl. Rz.1169 und 11171.1 WSN und E. 2.3 hiervor). 4.3.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Bekräftigung seines Standpunkts insbesondere auf die Erwägung 6 von BGE 139 V 537. In diesem Rahmen hielt das Bundesgericht in Bezug auf den konkreten Fall fest, dass in der Steuermeldung für das Geschäftsjahr 2009 gegenüber der Ausgleichskasse die Frage, ob die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abgezogen worden seien, verneint worden sei. Wenn bei der Steuerveranlagung erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden seien und für die Ausgleichskasse unmissverständlich ein Bruttoeinkommen gemeldet werde, habe eine prozentuale Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG nicht zu erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer sich bei seiner Argumentation isoliert auf die vorstehend zitierte Erwägung beruft, verkennt er, dass sich das Bundesgericht im zur Beurteilung stehenden Fall auf das Geschäftsjahr 2009 bezog, mithin auf einen Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten von Art. 9 Abs. 4 AHVG zugetragen hatte. Art. 9 Abs. 4 AHVG gilt indessen für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden (vgl. BGE 139 V 537 E. 2.2). Im vorliegenden steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren machte der Beschwerdeführer gerade nicht geltend, dass die Beiträge bei der Bestimmung seines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht abgezogen worden seien. Damit greift die nicht zu widerlegende gesetzliche Fiktion, wonach es sich bei dem seitens der Steuerverwaltung für das Jahr 2015 gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 140'000.-- um Nettoeinkommen handelt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer nicht nur im hier massgebenden Jahr 2015, sondern auch in den Jahren 2011 bis 2014 zuvor seitens der Steuerverwaltung nach amtlichem Ermessen eingeschätzt wurde (vgl. Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2021, E. 3.2). Dies lässt zumindest den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer sich jeweils bewusst amtlich einschätzen lässt, diese Einschätzung je nach Ergebnis einsprache- bzw. beschwerdeweise anficht und die entsprechenden Belege nachträglich beibringt. Ungeachtet dessen wurde seitens der Steuerverwaltung verschiedentlich bemängelt, dass von ordnungsgemässen Unterlagen auch im Rahmen der vereinfachten Buchhaltung nicht gesprochen werden könne (vgl. Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2021, E.1.3). Auch aus dem darauffolgenden Entscheid des Steuergerichts vom 20. Mai 2022 ist ersichtlich, dass der Versicherte noch vor Steuergericht neue Aufwendungen geltend machte (vgl. Urteil des Steuergerichts vom 20. Mai 2022, 530 22 2, S. 4). Liegen damit gerade keine ordnungsgemässen Geschäftsabschlüsse vor, ist die ermessens-weise Veranlagung durch die Steuerverwaltung − die unstreitig in Rechtskraft erwuchs − entsprechend hoch zu gewichten und der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit dieser Steuereinschätzung zu verpflichten. Der nachträglich geltend gemachte Einwand, dass er die Beiträge nicht als Aufwendungen deklariert habe, ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Damit bleibt es bei der Steuermeldung (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 5. Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG somit zu Recht aufgerechnet. Wie dargelegt, erweist sich die vorgenommene Berechnung sodann als korrekt (vgl. E. 4.1 hiervor). Gleichermassen verhält es sich in Bezug auf die unangefochten gebliebenen Beitragssätze. 6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei. Es sei stossend, dass der Staat einen Zinssatz von 5% anwende, wenn in der betreffenden Zeit der marktübliche Zins weltweit bei keinem Finanzinstitut nur annährend in diesem Bereich gelegen habe. Die Regelung eines solchen Zinses auf Verordnungsebene erweise sich als verfassungswidrig. Ferner liege der einzige Grund für die überlange Zinslaufzeit in der Verschleppung des (Rechtsmittel-)Verfahrens durch die Steuer- und Sozialversicherungsbehörden. 6.2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5% im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Bundesgericht bestätigte, dass die zum früheren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41 bis Abs. 1 AHVV gesetzeskonform ist. Die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 134 V 202 E. 3.2). Ferner wurde seitens des Bundesgerichts auch der Verzugszinssatz , wie er in der Vollzugsverordnung vorgesehen ist (Art. 42 Abs. 2 AHVV), als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 ff.; ferner Ueli Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 14 AHVG, Rz. 33). 6.2.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust − der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt − bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHVrechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (zum Ganzen BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2) 6.3 Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, beruht Art. 42 Abs. 2 AHVV auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Des Weiteren ist die Höhe des Verzugszinssatzes von 5%, die im Übrigen auch beispielsweise dem in Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geregelten Verzugszinssatz entspricht, ebenfalls rechtmässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch nichts zu ändern, dass auf dem Kapitalmarkt ein tieferer Zinsfuss gilt (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.3 und E. 6.2.2 hiervor). Da die Verzugszinsen schliesslich unabhängig von einem allfälligen Verschulden der involvierten Personen bzw. der Verwaltungsträger an einer verzögerten Beitragsberechnung gemäss den im Art. 41 bis AHVV festgelegten Verfahren zu berechnen und zu bezahlen sind, spielt der Grund für die vorliegende Verzögerung keine Rolle. Für die Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers ist deshalb nicht massgebend, ob und weshalb die involvierten Steuer- und Sozialversicherungsbehörden ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung trifft. Die Berechnung der Verzugszinsen als solche ist seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet worden, und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für offensichtliche Fehler. 7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2023 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.